Schützenverein
“Gut Glück” Bubesheim e.V.
Jugendordung des
Schützenverein “Gut Glück Bubesheim e.V.
Gemäß § 4.1 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des Vereins nachstehende Ordnung.
Sie ist bestätigt durch den Beschluss des Vereinsschützenmeisteramtes vom 10.12.2004.
Diese Ordnung ist von der Vereinsjugendversammlung am 07.12.2004 beschlossen worden.
§ 1 Mitgliedschaft
Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder des Vereins bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das
27. Lebensjahr vollendet haben.
§ 2 Zweck
Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der
Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe.
Die Schützenjugend will
- durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben;
- zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern,
das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen
durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu
internationaler Verständigung wecken;
- in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher
Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit im BSSB unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen
Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und
jugendgesellschaftspolitisch wirken.
Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für
Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
§ 3 FÜhrung und Verwaltung
Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung.
Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur
Verfügung gestellt-, sie entscheidet Über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der
Vereinssatzung und dieser Jugendordnung.
Das Vereinsschützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten.
Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihnen
widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert,
entscheidet der Schützenmeisteramt endgültig.
§ 4 Organe und deren Beschlussfähigkeit
Die Organe der Schützenjugend sind
1. die Vereinsjugendversammlung;
2. die Vereinsjugendleitung.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
§ 5 Vereinsjugendversammlung
Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vereinsjugendleiter
einberufen und geleitet.
Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen kann der Vereinsjugendleiter jederzeit einberufen.
Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der
Vereinsjugendleitung zusammen.
Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme.
Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der
Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Vereinsjugendleiter vorliegen.
Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.
Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung.
Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die
a) Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsjugendleitung;
b) Entlastung der Vereinsjugendleitung;
c) Beschlüsse über den Haushalt;
d) Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung (Vereinsjugendsprecher, -sprecherin und
deren Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein);
e) Wahl der Delegierten für den nächsten Gaujugendtag (entsprechend der Schützenjugend bis 30 Mitglieder einen Delegierten,
für jede weiteren angefangenen 30 Mitglieder je einen weiteren Delegierten).
Die Delegierten müssen Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein;
f) Annahme und Änderung der Jugendordnung;
g) Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Schützenjugend im Verein (Richtlinienkompetenz);
h) Beschlüsse der Anträge.
Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.
§ 6 Vereinsjugendleitung
Die Vereinsjugendleitung bilden der 1. und 2. Vereinsjugendleiter, der Vereinsjugendsprecher, die
Vereinsjugendsprecherin sowie die Stellvertreter der Vereinsjugendsprecher.
Die Stellvertreter haben nur Stimmrecht, wenn die Vertretenen nicht anwesend sind.
Die Jugendleiter sollen nicht jünger als 21 Jahre sein.
Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Vereinsschützenmeisteramt gewählt wird.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugend eine
kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.
Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein.
Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Der 1. und 2. Vereinsjugendleiter
vertreten die Interessen der Schützenjugend im Verein.
Der 1. Vereinsjugendleiter beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.
Dauer entsprechend dem Schützenmeisteramt.
© SV “Gut Glück” Bubesheim e.V. . Weißenhorner-Straße 3 . 89347 Bubesheim